Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 126 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 31.03.2003 – L 3 RJ 25/02
- LSG NRW, 15.07.2026 – L 8 BA 31/26Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Gemeinsames Rundschreiben - Verteilung nach der Prüfziffer der Betriebsnummer - Mehrere Beschäftigungsbetriebe eines Einzelunternehmers - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheids wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 15.07.2026 – L 8 BA 89/25Gesetzliche Sozialversicherung - Betriebsprüfung - Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Zuständigkeitsverteilung nach der Prüfziffer der Betriebsnummer - Gemeinsames Rundschreiben - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheids wegen sachlicher Unzuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG NRW, 15.07.2026 – L 8 BA 131/25Sozialversicherungsrecht - Betriebsprüfung - Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Bestimmung nach Betriebsnummer und Prüfziffer - Gemeinsames Rundschreiben - Unzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2026 – L 2 LW 2/24
- LSG Baden-Württemberg, 03.05.2012 – L 11 R 1532/11
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 24.03.2026 – S 23 BA 26/23
- SG Stuttgart, 19.12.2024 – S 5 KA 4566/20
- BSG, 21.12.2023 – B 5 R 3/22 R(Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen - Ausscheiden aus einer Beschäftigung - Aufschub nach § 184 Abs 2 SGB 6 - unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft - isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides bei Erlass des Widerspruchsbescheides durch eine sachlich unzuständige Widerspruchsbehörde)Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 126 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 126 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4621)
BGBl. 2002 I S. 4621
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